Wohngeld
Wohngeld soll dazu beitragen, die Wohnkosten für einkommensschwächere Haushalte tragbar zu gestalten.
Wohngeld wird gewährt als
- Mietzuschuss für Mieter von Wohnraum
- Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
Unterlagen
Um die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen, wird zusammen mit dem entsprechenden Antragsvordruck eine Mietbescheinigung und ein Einkommensnachweis benötigt. Welche Unterlagen im Einzelfall darüber hinaus erforderlich sind, erfahren Sie bei unserer Wohngeldstelle.
Entsprechende Vordrucke finden Sie unten auf dieser Seite unter der Rubrik "Formulare" und auf dem Flur der Wohngeldstelle.
Hinweise
Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gezahlt. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats.
Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig vom Einkommen des Antragstellers und seiner Familienmitglieder und der Höhe der Wohnkosten sowie der Höhe der Miete. Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, unter anderem auch monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, Zinserträge, etc. Wohngeld kann nicht an Personen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind. Ausgeschlossen sind u. a. Empfänger von Transferleistungen wie z. B.
- Arbeitslosengeld II
- Grundsicherung
- Sozialhilfe
- Jugendhilfe
Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offen gelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare.
Für alleinstehende Auszubildende und Studenten ist ein Wohngeldanspruch nicht gegeben, wenn "dem Grunde nach" ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG besteht.
Der Wohngeldanspruch kann gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ablauf der Förderungshöchstdauer
- Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise
- Zweitausbildung / Zweitstudium
Verheiratete Auszubildende und Studenten (ohne Kind) haben keinen Wohngeldanspruch, wenn beide dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB oder BAföG haben.
Bearbeitungszeit
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt bei einem vollständigen Antrag (Vorlage aller erforderlichen Unterlagen) mit allen notwendigen Nachweisen ca. 2 - 3 Monate.
Ansprechpartner
Formulare
-
Sie können alle erforderlichen Formulare vom Server des "Ministeriums für Bauen und Verkehr" herunterladen. Bitte reichen Sie diese ausgefüllt und unterschrieben bei uns ein. Wo Sie uns finden, können Sie unter der Rubrik "Organisation" nachlesen.
Formulare des Ministeriums für Bauen und Verkehr
Links
-
Weitere Informationen, insbesondere Wohngeldtabellen und Beispielberechnungen, finden Sie
hier -
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen.
Wohngeldrechner
